1. Name und Sitz
Unter dem Namen Sicherheitspolitisches Forum Zentralschweiz (SPFZ) besteht ein Verein im Raume Zentralschweiz im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Er hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
2. Zweck
Der Verein bezweckt, einen Beitrag zur Sicherheit unserer Gesellschaft zu leisten. Ausgehend von der Sicherheitspolitik der Eidgenossenschaft geht er Fragen der existentiellen Gefährdung der Gesellschaft nach, prüft Möglichkeiten zur Bewältigung dieser Gefährdungen und kann dazu in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.
3. Mittel
Zur Erfüllung des Vereinszwecks verfügt der Verein über Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Gönnern.
a. Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die sich für den Zweck des Vereins interessieren. Juristische Personen besitzen ein Kopfstimmrecht.
b. Als Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, welche sich verpflichten, dem Verein eine jährliche Zuwendung zu machen.
5. Aufnahme
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten.
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Präsidenten zu richten, entbindet jedoch nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid mit Rekurs an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Beirat
d. Die Rechnungsrevisoren
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im letzten Jahresquartal statt, nachdem das Vereinsjahr am 30. September beendet wurde. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, Beilage der Traktandenliste.
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der stimmenden Mitglieder. Die Gönnermitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Die Generalversammlung wählt jährlich den Vorstand und die Rechnungsrevisoren. Ihr obliegt die Annahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes. Sie beschliesst das Jahresbudget und setzt den Mitgliederbeitrag fest. Sie behandelt Ausschlussrekurse.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 6 bis 9 Mitgliedern, mindestens dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Rechnungsführer und einem Beisitzer. Der Vorstand vertritt die Geschäfte nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er kann zu diesem Zwecke nach Bedarf ein Patronatskomitee zu Gunsten des Forums bestellen. Der Vorstand regelt in einem Beschluss die Zeichnungskompetenzen.
10. Der Beirat
Der Beirat besteht aus 10 bis 15 Mitglieder. Er berät den Vorstand bei der Gestaltung des Tätigkeitsprogramms und bei Stellungsnahmen in der Öffentlichkeit. Er besitzt ein Antragsrecht an den Vorstand und an die Generalversammlung. Der Beirat konstituiert sich selbst und schlägt der Generalversammlung jeweils ein Mitglied in den Vorstand vor.
11. Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und der Generalversammlung einen Revisorenbericht abstatten.
12. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Mitgliedes des Vorstandes.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Statutenänderung
Diese Statuten können geändert werden, wenn zwei Drittel der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
15. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn Zweidrittel aller Mitglieder an der Generalversammlung teilnehmen. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, kann innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einberufen werden, an welcher die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
16. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 6. Januar 1995
angenommen worden; sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Letzte Änderung 2013.